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Das Paintner Marktrecht
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Im Rathaus von Painten wird eine prächtige Urkunde aufbewahrt, mit der Pfalzgraf Philipp Ludwig, Herrscher des eigenständigen wittelsbachischen Herzogtums Pfalz-Neuburg, dem Painten von 1505 bis 1808 angehörte, dem Ort Painten im Jahre 1576 Marktrechte verlieh. Die in dieser Urkunde festgelegten Privilegien erlaubten es den Paintnern u.a., innerhalb ihres Ortes die so genannte niedere Gerichtsbarkeit auszuüben, einen Marktrat und Bürgermeister zu wählen, Märkte abzuhalten, Rechtsgeschäfte selbst zu protokollieren, usw. Nicht zu Unrecht hat man bis heute geglaubt, mit dieser Urkunde ein historisches Dokument in Händen zu haben, mit dem das Datum der Markterhebung genau feststünde.
Marktprivilegien schon vor 1500
Archivalien des Bayerischen Hauptstaatsarchivs
in München belegen aber, dass die Marktrechte Paintens wesentlich
älter sein müssen: Aus der Niederschrift eines Scharwerksstreits
aus dem Jahre 1500, bei dem es darum ging, welche Frondienste die Paintner
für das Pflegamt Hemau zu erbringen hatten, geht hervor, dass Painten
bereits vor dem Jahre 1500 über Marktprivilegien verfügt hat.
Darin berufen sich die Paintner auf diese Rechte, die dort auch als solche
anerkannt werden. U.a. heißt es darin:
„...als die vonn Paindten vermaindten, demnach sie marckhliche vnnd burgerliche Recht, auch Jehrlichen Ehafftrecht bey ihnen hetten, ... demnach sie in einem Marckht sessen, Burger bey ihnen aufzunehmmen deshalben auch freyheit gehabt, ..."
Wie es dazu kam, dass Painten dann 1576 tatsächlich Marktrechte verliehen wurden, geht aus einem Dokument aus dem Jahre 1619 hervor, in dem dargelegt wird, dass der Ort irgendwann vor dem Jahre 1576, höchst wahrscheinlich im Verlauf des so genannten Schmalkaldischen Krieges 1546, verwüstet wurde, wobei auch entsprechende Privilegien verbrannt sein sollen. Nach dem Wiederaufbau sei Painten „zu den Dörfern gelegt“ worden und erst wieder im Jahre 1576 durch Pfalzgraf Philipp Ludwig mit seinen alten Rechten versehen worden. Die betreffende Stelle des Schreibens des Marktrats von Painten vom 2. November 1619 lautet wie folgt:
„...so sie doch guet wissenschafft haben, das vor disem der Marckht alhir zue Paindt[en] gleichfalls mit Burgerlicher Freyhaidt begabt gewest, aber in kriegslauffen solche sambt dem Marckht durch brandt verzert worden, Nach denen er aber widerumben auferbauen worden, ist solcher marckht zue den derffern gelegt worden, vnnd darbey verbliben, so lang biß der durchleuchtigist Fürst vnnd Herr Philip[u]s Ludwig gewester Pfalzgrave bey Rhein herzog in Beyrn [etc.] als vnser gnedigster Fürst vnnd herr Christmiltselligsten zue gedencken, so gegen der Burgerschafft alhir zue Paindten sonderlich affectionirt, vnnd gedachten Marckht widerumben mit Burgerlicher Freyhaidt so wol als andere Stett vnnd Merckht im löblichen Fürstenthumb begabt.“
Liest man die im Rathaus von Painten hängende Urkunde aus dem Jahre 1576 genau, so findet man auch dort bereits einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich hier nicht um die erste Verleihung von Marktrechten für Painten handelt. Es heißt dort nämlich:
„...Unnd dann unns die gemainschafft zu Paindten unnserer Herrschafft und Pfleg Hembaur gelegen, dermassen beruembt wirdt unns auch dabey furkombt, das sy vor allten zeittenn Märckhtliche Freyhaitten gehabt vnnd sich dero gebraucht. Das wir demnach vnnd auf Ir unnderthenig ansuechen vnnd bitt, genedigclich bewilliget haben“
Wenn aber Painten bereits vor dem Jahre 1500 Marktrechte besaß, so stellt sich die Frage, wann nun tatsächlich die Entwicklung des Ortes vom einfachen Dorf zum Markt mit entsprechenden Rechten und Pflichten begann. Dieser und vielen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Ortsgeschichte geht der „Arbeitskreis Geschichte Paintens“ zur Zeit nach. Die Ergebnisse dieser Nachforschungen sollen in einigen Jahren als Buch veröffentlicht werden.
Autor: Georg Paulus, Kapellenstr. 22, 86558 Hohenwart,
georg.paulus@gmx.de
